Lesen Sie hier unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Allgemeine GeschäftsbedingungenAllgemeine Mietbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Begriffsbestimmungen
1.1. „Anbieter” ist die Ko-Mats GmbH.
1.2. „Kunde“ ist jede Person oder jedes Unternehmen, die/das mit dem Anbieter einen Vertrag oder eine Ver-einbarung schließt. Für Mietverträge gelten ergänzend die geson¬derten Allgemeinen Mietbedingungen, die diesen Bedingungen vorgehen, sofern sie Sonderrege-lungen enthalten.
2. Allgemeines
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil je¬der mit dem Anbieter getroffenen Vereinbarung.
2.2. Es gelten die jeweils gültigen Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen des Anbieters. Diese finden auch Anwendung auf alle nachfolgenden und zukünftigen Geschäfte, auch wenn hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Etwas anderes gilt nur, wenn der Ver-tragspartner Verbraucher ist.
2.3. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen des Kunden wird hiermit auch für den Fall von Be-stätigungsschreiben und vorbehalt¬losen Lieferungen oder Leistungen widersprochen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Anbieter dem ausdrücklich schriftlich zuvor zuge¬stimmt hat.
3. Angebote, Preise, Abrechnung
3.1. Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend.
3.2. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders gesetzlich vorgesehen. Zahlungen sind ohne jeden Ab-zug sofort fällig.
3.3. Im Falle des Verzuges werden alle Verbindlichkei-ten des Kunden sowie alle Ansprüche des Anbieters gegen den Kunde so¬fort fällig. Der Anbieter ist dann berechtigt, die weitere Bearbei¬tung der Aufträge des Kunden von einer Vorauszahlung oder Si-cherheitsleistung abhängig zu machen oder nach erfolg-losem Ablauf ei¬ner angemessenen Nachfrist deren wei-tere Erfüllung abzulehnen. Wei¬tergehende Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt.
3.4. Gegen Ansprüche des Anbieters kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ausgenommen von dem Aufrech¬nungsverbot sind Ansprüche aus Gewährleistung oder der Übernahme einer Garantie.
3.5. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.6. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters ist der Kunde nicht berechtigt, Forderungen aus der Vertragsbezie¬hung an Dritte abzutreten. Auf Verträge mit Verbrauchern findet Satz 1 keine Anwen-dung, sofern es sich um auf Geld gerichtete Forde-rungen des Kunden handelt.
4. Erfüllungsort, Gefahrübergang bei Versen-dung
4.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Anbieters, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Anbieter auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat
4.2. Die Gefahr geht, sofern bei einem Kauf Versand der Ware vereinbart ist und der Anbieter nicht Trans-port oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verlade-vorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtfüh-rer oder sonst zur Ausführung der Versendung be-stimmten Dritten auf den Kunde über. Sollte der Kunde Verbraucher sein, gilt dies nur, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausfüh-rung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unterneh-mer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. Verzögert sich der Versand oder die Über-gabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbe-reit ist und der Anbieter dies dem Kunden angezeigt hat.
4.3. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kun-de. Bei Lagerung durch den Anbieter betragen die La-gerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu la-gernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche bis zu einem Maximalbetrag von 5 % des Rechnungsbetra-ges. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben beiden Seiten vor-behalten.
4.4. Die Liefergegenstände werden vom Anbieter nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Sämtliche gelieferte und/oder verarbeitete Güter bleiben bis zur voll¬ständigen Bezahlung sämtlicher For-derungen aus der Geschäftsbezie¬hung mit dem Kunde ausschließlich im Eigentum des Anbieters.
5.2. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnun-gen oder anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterla-gen) bestehen die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Anbieters uneingeschränkt. Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht berechtigt, die Unterlagen ganz oder teilweise an Dritte zu übergeben. Auch jede Art von Vervielfältigung, Reproduktion und öffent¬liche Wiedergabe ist untersagt. Bei Verstoß sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung behält sich der Anbieter vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
5.3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehal-tes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungs-übereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederver-käufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtun-gen erfüllt hat.
5.4. Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonsti-gen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde dem Anbieter unverzüglich zu benachrichtigen.
5.5. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Anbieter nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt oder Kündigung sowie Zu-rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die gesetz-lichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.
5.6. Sofern der Vertragspartner Verbraucher ist, gel-ten die gesetzlichen Regelungen.
6. Gewährleistung, Mängelhaftung
6.1. Die Gewährleistung wird ausgeschlossen bei Ver-kauf gebrauchter Güter gegenüber Unternehmern.
6.2. Die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung für von dem Anbieter gelieferte Güter und Dienstleistungen beträgt gegenüber Unternehmern 1 Jahr ab Über¬gabe bzw. Abnahme. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Ge-sundheit; grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtver-letzungen sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
6.3. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferantenre-gresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
6.4. Der Anbieter ist nach eigenem Ermessen berech-tigt, die Güter bzw. Leistungen während der Gewähr-leistungsfrist nachzubessern oder zu ersetzen. Nur wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch Verschulden des Anbieters nicht in angemessener Zeit erfolgt oder endgültig fehlgeschlagen ist, hat der Kunde das Recht, in¬nerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen den Vertrag rückgängig zu machen, Herabsetzung des Preises oder Schadensersatz bzw. Aufwen¬dungsersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehIgeschla-gen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Gü-ter oder des Mangels oder den sonsti¬gen Umständen etwas anderes ergibt.
7. Haftung des Anbieters
7.1. Der Anbieter, seine Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen (in den folgenden Bestimmungen gemeinsam bezeichnet als „Anbieter”) haften gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den folgen-den Regelungen.
7.2. Der Anbieter haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für die Verletzung von wesentlichen Vertrags-pflichten, Schadensersatzansprü¬chen wegen Über-nahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie.
7.3. Der Anbieter haftet nicht für entgangenen Ge-winn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden. Satz 1 gilt nicht im Fall vorsätz-lichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmit-gliedern oder leitenden Angestellten des Anbieters.
7.4. Die Haftung des Anbieters ist außer bei grob fahr-lässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung zudem der Höhe nach auf den für den Anbieter bei Vertrags-schluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.5. Von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen bleibt die Haftung des Anbieters wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Kör¬pers oder der Gesund-heit unberührt.
7.6. Der Anbieter haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und vom Anbieter nicht zu vertretende Ereignisse (z.B.
Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebe-schaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmä-ßige Aussperrungen, Mangel an Energie oder Roh-stoffen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maß-nahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Anbieter geschlossenen kongruenten De-ckungsgeschäfts) verursacht worden sind. Sofern sol-che Ereignisse dem Anbieter die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Anbieter zum Rücktritt vom Vertrag berech-tigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlän-gern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschie-ben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeit-raum der Behinderung zzgl. einer angemessenen An-lauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzu-muten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Anbieter vom Vertrag zu-rücktreten.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Regelungen zum internationalen Privatrecht.
8.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Strei-tigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder dem zugrunde liegenden Vertrag ist der Sitz des Anbieters, sofern es sich bei dem Vertragspartner um ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentli-chen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermö-gen handelt.
8.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier¬durch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestim-mung ange¬strebten Zweck möglichst nahe kommt.
Stand: Juli 2025
Allgemeine Mietbedingungen
1. Begriffsbestimmungen
1.1. „Vermieterin“ im Sinne dieser Bestimmungen ist die Ko-Mats GmbH.
1.2. „Mietsache“ bezeichnet nachfolgend alle von der Vermieterin zu Mietzwecken zur Verfügung gestellten Gerätschaften und Anlagen. Hierzu zählen insbesondere Pumpen zur Grundwasserabsenkung oder Abwasser-förderung nebst Zubehör.
1.3. „Mieter“ ist jede Person oder jedes Unterneh-men, die/das mit der Vermieterin eine Mietvereinba-rung über eine Mietsache abschließt.
1.4. „Betriebsgelände“ meint – wenn keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird – den im Handelsregister eingetragenen Sitz der Vermieterin.
1.5. „Bestimmungsort“ meint den Ort, an dem die Mietsache vereinbarungsgemäß eingesetzt werden soll.
2. Allgemeines
2.1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen werden Ver-tragsbestandteil jeder mit der Vermieterin getroffenen Mietvereinbarung.
2.2. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingun-gen des Mieters wird hiermit auch für den Fall von Be-stätigungsschreiben und vorbehaltloser Zurverfügungs-tellung der Mietsache widersprochen.
2.3. Gegen Ansprüche des Anbieters kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ausgenommen von dem Aufrech¬nungsverbot sind Ansprüche aus Gewährleistung oder der Übernahme einer Garantie.
2.4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2.5. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters ist der Kunde nicht berechtigt, Forderungen aus der Vertragsbezie¬hung an Dritte abzutreten. Auf Verträge mit Verbrauchern findet Satz 1 keine Anwen-dung, sofern es sich um auf Geld gerichtete Forde-rungen des Kunden handelt.
3. Mietzeit und Transport der Mietsache
3.1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, beginnt die Mietzeit in dem Zeitpunkt, in dem die Miet-sache von der Vermieterin vereinbarungsgemäß auf ihrem Betriebsgelände zur Abholung / Verladung be-reitgestellt worden ist und endet mit Rückgabe auf dem Betriebsgelände.
3.2. Die Verladung und den Transport der Mietsache zum Bestimmungsort hat der Mieter selbst auf eigene Gefahr und Kosten zu besorgen. Der Mieter ist dement-sprechend auch für eine ordnungsgemäße Transportsi-cherung verantwortlich.
3.3. Sofern die Vermieterin an der Verladung beteiligt ist, erfolgt dies auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter hat die Vermieterin von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit einer mangelnden Transportsi-cherung freizuhalten.
3.4. Sofern sich die Vermieterin im Einzelfall ausdrück-lich zur Lieferung der Mietsache verpflichtet hat, be-ginnt die Mietzeit, sobald die Mietsache dem Mieter an dem Bestimmungsort angeboten worden ist.
3.5. Den Parteien steht unbeschadet der sonstigen Vereinbarung das Recht zu, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen.
3.6. Ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung durch die Vermieterin rechtfertigt, liegt ins-besondere vor, wenn,
- der Mieter mit einem Betrag in Verzug gerät, der mindestens zwei vereinbarten Mieten ent-spricht,
- das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet wird oder
- andere wichtige Gründe vorliegen, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Vermieterin nicht mehr zumutbar sind.
3.7. Sowohl bei der Übergabe wie auch bei der Rück-gabe der Mietsache werden dem Mieter Lieferscheine ausgestellt, die Bestandteil des Mietvertrages werden.
3.8. Fehlerhafte Angaben in Lieferscheinen sind von dem Mieter unverzüglich nach Erhalt zu rügen, ande-renfalls gelten die Lieferscheine auch ohne Gegenzeich-nung als inhaltlich richtig.
4. Mietpreis
4.1. Alle Mietangebote der Vermieterin sind freiblei-bend.
4.2. Der voraussichtliche Mietpreis ergibt sich aus dem jeweiligen Mietvertrag oder dem Angebot der Vermie-terin und ist im Voraus zu begleichen, sofern nicht aus-drücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders gesetzlich vorgesehen.
4.3. Wird die Mietzeit verlängert, schuldet der Mieter bis zu der tatsächlichen Rückgabe der Mietsache den vereinbarten Mietpreis entsprechend weiter.
4.4. Gibt der Mieter die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht vertragsgemäß an die Vermiete-rin heraus, schuldet er bis zur tatsächlichen Rückgabe der Mietsache eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises. Die Geltendmachung weite-rer Ansprüche seitens der Vermieterin bleibt vorbehal-ten.
4.5. Maßgeblich für die Berechnung des tatsächlichen Mietpreises sind im Zweifel die bei der Übergabe und Rückgabe der Mietsache ausgestellten Lieferscheine.
4.6. Etwaige während der Mietzeit entstehende War-tungskosten werden gesondert berechnet. Ziffer 4.1 Satz 2 gilt entsprechend.
4.7. Der Mieter ist verpflichtet, auf Anforderung vor Mietbeginn eine von der Vermieterin festzusetzende Kaution bei der Vermieterin zu hinterlegen. Die Kaution dient zur Sicherung etwaiger Ansprüche der Vermiete-rin gegen den Mieter und wird zurückgezahlt, soweit bei der Rückgabe der Mietsache keine Beanstandungen vorliegen. Der Vermieterin steht hierfür eine angemes-sene Prüffrist zu.
5. Versicherung / Haftung des Mieters
5.1. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die wäh-rend der Mietzeit an der Mietsache entstehen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer gewöhnlichen Ab-nutzung der Mietsache bei vertragsgemäßem Ge-brauch.
5.2. Der Mieter verpflichtet sich, die Vermieterin von Ansprüchen Dritter freizuhalten, die durch den Betrieb der Mietsache während der Mietzeit verursacht wor-den sind. Die Freihaltung umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung.
6. Pflichten des Mieters
6.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Überbeanspruchung und der Nutzung durch Dritte oder Eingriffen Dritter in jeder Weise zu schützen.
6.2. Während der Mietzeit hat der Mieter für die sach- und fachgerechte Handhabung, rechtzeitige Wartung und Pflege der Mietsache Sorge zu tragen und insbe-sondere die Bedienungshinweise und Vorschriften zu beachten. Wartungs- und Pflegekosten sind während der Mietzeit von dem Mieter zu tragen.
6.3. Der Mieter hat auftretende Mängel und Störun-gen sowie notwendig werdende Reparaturen für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache un-verzüglich der Vermieterin schriftlich anzuzeigen. Ände-rungen und Reparaturen an der Mietsache dürfen aus-schließlich von der Vermieterin oder einem von ihr Be-auftragten vorgenommen werden.
6.4. Der Mieter hat die Vermieterin über Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen in die Mietsache oder sonstige Einwirkungen auf die Mietsache, wie z.B. Diebstahl oder Untergang, unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
7. Haftung der Vermieterin
7.1. Die Nutzung der Mietsache erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
7.2. Die Vermieterin, ihre Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen (nachfolgend nur gemeinsam als „Vermieterin“ bezeichnet) haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflich-ten, Schadenersatzansprüche wegen Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie.
7.3. Die Haftung der Vermieterin ist außer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vernünftiger-weise vorhersehbaren vertragstypischen Schaden be-grenzt.
7.4. Außer bei vorsätzlicher Vertragsverletzung haftet die Vermieterin nicht für entgangenen Gewinn, ausge-bliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden.
7.5. Von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen bleibt die Haftung der Vermieterin wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit unberührt.
8. Rückgabe der Mietsache
8.1. Die Vermieterin ist bei Beendigung des Mietver-hältnisses berechtigt, die Mietsache sofort herauszuver-langen.
8.2. Der Mieter ist bei Beendigung grundsätzlich dazu verpflichtet, die Mietsache im vertragsgemäßen Zu-stand auf dem Betriebsgelände der Vermieterin abzulie-fern, sofern nicht die Abholung von dem Bestim-mungsort durch die Vermieterin ausdrücklich verein-bart worden ist.
8.3. Unbeschadet der vorstehenden Regelung hat der Mieter auf Verlangen der Vermieterin nach erfolgloser Fristsetzung für die Herausgabe den Zugang zu der Mietsache und den Abtransport durch die Vermieterin oder einen Beauftragten zu ermöglichen. Der Mieter räumt der Vermieterin bzw. einer von dieser Beauftrag-ten dazu bereits jetzt ausdrücklich ein Zutritts- und Zugriffsrecht ein. Er gestattet der Vermieterin bzw. ei-nem von dieser Beauftragten, das entsprechende Grundstück oder Gebäude, in dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und die Mietsache abzuholen. Steht dem Mieter das Hausrecht nicht zu, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Vermieterin bzw. ein von die-ser Beauftragter die Befugnis erhält, das Grundstück oder Gebäude zur Ausübung des Rückholrechts zu be-treten. Die Kosten für eine etwaige Demontage sowie den Transport der Mietsache gehen zu Lasten des Mie-ters. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch die Vermieterin bleibt ausdrücklich vorbehalten.
9. Schlussbestimmung
9.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des in-ternationalen Privatrechts.
9.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder dem zugrunde liegenden Vertrag ist der Sitz des Anbieters, sofern es sich bei dem Vertragspartner um ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen handelt.
9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingun-gen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksam-keit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
Stand: Juli 2025

